Erdöl & Erdgas

Energieverträge

Vorsicht vor AGB-Fallen

Verbraucher sollten das Kleingedruckte bei Strom- und Erdgasverträgen genau lesen. Statt klaren und kundenorientierten Regeln verstecken sich in den Vereinbarungen oft Ausnahmen, Sonderbedingungen und Ausschlussklauseln.

Wer liest sie schon gerne: Meist wandern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – kurz AGB – nach Kauf oder Bestellung eines Produkts oder einer Leistung ungeprüft in die Akten. Das ist nur zu verständlich, müsste man sich doch seitenlang mit Juristenkauderwelsch beschäftigen. Bei Lieferkontrakten für Strom und Gas kann diese Nachlässigkeit mächtig Ärger machen und Geld kosten. Denn im AGB-Kleingedruckten vieler Energieverträge verstecken sich verbraucherunfreundliche Sonderrechte, nachteilige Klausen oder Ausschlussbedingungen.

Wie Versorger Verbraucher abzocken
Das Problem: Die daraus entstehenden Nachteile zeigen sich häufig erst nach Jahren. So schimpft ein Geschädigter des Berliner Energiediscounters Flexstrom im Verbraucherblog von testberichte.de Mitte November 2011: „Bin Kunde seit vielen Jahren. Habe mich nie gekümmert. Umso größer die Überraschung jetzt. Die AGB sind so formuliert, dass man nie über den Tarif informiert wird, der angeblich dem Vertrag zugrunde liegt.“ Gründe für den Frust: Als Bestandskunde würde man bei Flexstrom deutlich mehr als Neukunden zahlen, der Tarifwechsel sei nur eine Woche nach Zusendung der Jahresrechnung möglich, zudem habe Flexstrom die Tarifeinzelheiten nicht herausgeben, schreibt der offenbar arg empörte Verbraucher.

Auf den Arbeitspreis achten

Das Beispiel ist nur eines von vielen. Immer wieder gehen vor allem Verbraucherschützer gegen unseriöse AGB von Energiedienstleistern vor. „Gerichte haben bereits zahlreiche Preisklauseln für unwirksam erklärt, weil sie nicht bestimmt genug waren und den Versorgern ein teilweise unbegrenztes Recht zur Preiserhöhung einräumten“, bestätigt Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Daher gilt die Regel: Vorsicht Falle – Energieverträge können etliche riskante Klauseln enthalten. Typisch etwa ist ein nicht genau beschriebener Arbeitspreis. Dieser definiert die Kosten für eine verbrauchte Kilowattstunde Strom in Cent und setzt sich aus verschiedenen Kostenbestandteilen zusammen wie etwa Stromerzeugung, Konzessionsabgabe oder Netznutzungsentgelt. Je nach Vertragskonditionen kann der Arbeitspreis in Hoch-, Normal- und Niedrigtarife gesplittet sein. Das ist soweit korrekt. Problematisch wird es, wenn der billigste Arbeitspreis, den der Verbraucher gutgläubig vereinbart hat, eine ununterbrochene Bezugsdauer von zwölf oder mehr Monaten voraussetzt. Wird vorher gekündigt oder zieht man in eine andere Wohnung und bekommt einen neuen Vertrag, wird mit einem deutlichen höheren Arbeitspreis nachkalkuliert.

Preisgarantien kritisch prüfen
Genau prüfen sollten Verbraucher auch scheinbar verlockende Preisgarantien oder Fixierungen: Oft genug bezieht sich die Zusage nämlich nicht auf die gesamten anfallenden Kosten, sondern nur auf einen Teil davon wie die Rohstoffkosten. Das heißt, Änderungen beispielsweise bei Steuern und Abgaben wie der 2011 gestiegenen EEG-Umlage werden explizit ausklammert. Immerhin wird auch 2012 die Umlage wieder zulegen – und zwar von 3,530 auf dann 3,592 Cent je Kilowattstunde. Vorsicht ist auch bei Vertragslaufzeiten, der Vertragsverlängerung, bei Kündigungsfristen, den Fristen zur Veröffentlichung etwa von Preisänderungen oder bei Sonderkündigungsrechten geboten. So hat das Vergleichsportal Verivox bei einer Servicestudie von Gasversorger 2010 herausgefunden, dass immerhin knapp zehn Prozent der Lieferanten in den AGB bestimmt, dass eine Kündigung bis spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der neuen Konditionen eingereicht haben muss. Da viele Versorger nur sechs Wochen vorher oder noch kürzer überhaupt ihre Absicht mitteilen, dürfte eine Kündigung alleine schon aufgrund der Termine scheitern. Folglich muss also muss also jeder Energieliefervertrag gründlich gecheckt werden, damit guter Rat nicht teuer wird.

Matthias Kutzscher
24. November 2012

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